Fliegergutachten


Für ein Fliegergutachten gelten die Untersuchungsrichtlinien und Sehanforderungen an Piloten gemäß Richtlinien vom Luftfahrtbundesamt.


Klasse 1 (Berufsflieger)

Mindestanforderungen für Piloten der Klasse 1

Flugmedizinische Tauglichkeitsrichtlinien Klasse 1, JAR-FCL 3 (dt.) Abschnitt B


JAR-FCL 3.220 Sehvermögen

  • (a) Fernvisus

Der Fernvisus muss für jedes Auge mit oder ohne Korrektur mindestens 0,7 und bei beidäugigem Sehen mindestens 1,0 betragen (siehe JAR-FCL 3.220 (g)). Grenzwerte für die unkorrigierte Seh- schärfe sind nicht festgelegt.

  • (b) Refraktionsfehler

Fehlsichtigkeit ist definiert als die Abweichung in Dioptrien von der Normalsichtigkeit. Der Beurteilung ist der am stärksten ametrope Meridian zugrunde zu legen. Die Refraktion muss gemäß Absatz 1, Anhang 13 zu Abschnitt B mit Standardmethoden bestimmt werden. Bewerber mit Fehlsichtigkeiten sind unter folgenden Voraussetzungen als tauglich einzustufen:

(1) Refraktionsfehler

(I) Bei der Erstuntersuchung darf die Fehlsichtigkeit +/- 3 Dioptrien nicht überschreiten (siehe Absatz 2 (a), Anhang 13 zu Abschnitt B).

(II) Bei Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen kann die flugmedizinische Tauglichkeit eines Bewerbers, der nach Auffassung der zuständigen Stelle ausreichende fliegerische Erfahrung aufweist, mit Fehlsichtigkeiten im hyperopen Bereich bis + 5 Dioptrien und myopen Bereich bis - 8 Dioptrien von der zuständigen Stelle geprüft werden (siehe Absatz 2 (b), Anhang 13 zu Abschnitt B).

(2) Astigmatismus

(I) Bei der Erstuntersuchung darf dieastigmatische Komponente einer Fehlsichtigkeit 2 Dioptrien nicht überschreiten.

(II) Bei Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen kann die flugmedizinische Tauglichkeit eines Bewerbers, der nach Auffassung der zuständigen Stelle ausreichende fliegerische Erfahrung aufweist, mit einer astigmatischen Komponente der Fehlsichtigkeit bis zu 3 Dioptrien von der zuständigen Stelle geprüft werden.

(3) Ein Keratokonus macht untauglich. Bei der Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung kann bei Bewerbern, die die Anforderungen an das Sehvermögen vollständig erfüllen, die flugmedizinische Tauglichkeit durch die zuständige Stelle geprüft werden (siehe Absatz 3, Anhang 13 zu Abschnitt B).

(4) Anisometropie

(I) Bei der Erstuntersuchung darf der Unterschied der Fehlsichtigkeiten beider Augen (Anisometropie) 2 Dioptrien nicht überschreiten.

(II) Bei Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen kann die Tauglichkeit eines Bewerbers, der nach Auffassung der zuständigen Stelle ausreichende fliegerische Erfahrung aufweist, mit Unterschieden der Fehlsichtigkeiten beider Augen (Anisometropie) bis zu 3 Dioptrienvon der zuständigen Stelle geprüft werden.

(5) Entwicklung und Verlauf von Alterssichtigkeit muss bei jeder Verlängerungsuntersuchung kontrolliert werden.

(6) Bewerber müssen ggf. mit der erforderlichen Korrektur, die Tafeln nach Nieden (oder Äquivalent)Nd1 in 30 bis 50 cm und Nd9 in 100 cm lesen können (siehe JAR-FCL 3.220 (g)).

  • (c) Bewerber mit signifikanter Beeinträchtigung der Stereopsis müssen als untauglich eingestuft werden (siehe Absatz 4, Anhang 13 zu Abschnitt B).
  • (d) Bewerber die Doppelbilder wahrnehmen, müssen als untauglich eingestuft werden.
  • (e) Bewerber mit gestörtem Augenmuskelgleichgewicht (Heterophorie), welches bei Messung unter Ausgleich des Refraktionsdefizites folgende Werte überschreitet:

Distanz 6 Meter: 2-Prismendioptrien Hyperphorie 2-Prismendioptrien Hypophorie 10-Prismendioptrien Esophorie 8-Prismendioptrien Exophorie.

Nähe (33 cm): 1-Prismendioptrie Hyperphorie 1-Prismendioptrie Hypophorie 6-Prismendioptrien Esophorie 12-Prismendioptrien Exophorie

müssen als untauglich eingestuft werden. Die zuständige Stelle kann bei ausreichender Fusionsreserve, die das Auftreten von Asthenopie oder Diplopie sicher vermeidet, die Tauglichkeit prüfen (siehe Absatz 5, Anhang 13 zu Abschnitt D).

  • (f) Bewerber mit beeinträchtigtem Gesichtsfeld müssen als untauglich eingestuft werden (siehe Absatz 4, Anhang 13 zu Abschnitt B).
  • (g)

(1) Wird eine Sehanforderung nur mit Sehhilfe erfüllt,müssen Brille oder Kontaktlinsen eine bestmögliche Korrekturdarstellen und für fliegerische Zwecke geeignet sein.

(2) Korrekturen des Sehvermögens für fliegerische Zwecke müssen die Erfüllung aller Sehanforderungen in allen Distanzen sicherstellen. Die Erfüllung der Sehanforderungen müssen mit einer einzigen Brillemöglich sein.

(3) Eine gleichartige Ersatzbrille muss bei der Ausübung der mit der (den) betreffenden Lizenz(en) verbundenen Rechte jederzeit griffbereit sein.

  • (h) Augenoperationen

(1) Refraktiv-chirurgische Eingriffe machen untauglich. Bei Bewerbern um ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis Klasse 1 kann die flugmedizinische Tauglichkeit durch die zuständige Stelle geprüft werden (siehe Absatz 6, Anhang 13 zu Abschnitt B, vergl. Anmerkung unten zu refraktiv-chirurgischen Eingriffen!)

(2) Kataraktoperationen, Operationen der Retina und Operationen zur Behandlung eines Glaukoms machen untauglich. Bei Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen kann die flugmedizinische Tauglichkeit durch die zuständige Stelle geprüft werden (siehe Absatz 7, Anhang 13 zu Abschnitt B).


JAR-FCL 3.225 Farberkennung

  • (a) Normale Farberkennung ist definiert als die Fähigkeit, eine Prüfung anhand von pseudoisochromatischen Tafeln nach Ishihara oder am Anomaloskop nach Nagel als normaler Trichromat zu bestehen (siehe Anhang 14, Absatz 1, Abschnitt B).
  • (b) Bewerber müssen über eine normale Farberkennung verfügen oder farbensicher sein. Bewerber, die anhand der pseudoisochromatischen Tafeln nach Ishihara Fehler machen, sind als farbensicher einzustufen, wenn sie eine umfassende Untersuchung mit anerkannten Methoden (Anomaloskop oder Signallaternen) gemäß Anhang 14, Absatz 2, Abschnitt B bestehen.
  • (c) Bewerber, die die anerkannten Untersuchungsmethoden der Farberkennung nicht bestehen, müssen als nicht farbensicher und als untauglich eingestuft werden.



Klasse 2 (Privat-Flieger)

Flugmedizinische Tauglichkeitsrichtlinien Klasse 2

(Mindestanforderungen)


JAR-FCL 3.335 Sehorgan

  • (a) Bewerber um ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis Klasse 2 oder Inhaber eines solchen dürfen keine Normabweichungen der Funktionen des Auges oder seiner Anhangsorgane, keine angeborene oder erworbene, akute oder chronische krankhafte Veränderung und auch keine Operations- oder Traumafolgen aufweisen, durch welche die sichere Ausübung der mit der (den) betreffenden Lizenz(en) verbundenen Rechte gefährdet sein könnte.
  • (b) Bei der Erstuntersuchung ist gemäß Absatz 1 (b), Anhang 12 zu Abschnitt C eine fachophthalmologische Untersuchung des Sehorgans durchzuführen, welche mindestens die folgenden Untersuchungen umfassen muss:

Anamnese;

Bestimmung des unkorrigierten und wenn erforderlich des bestkorrigierten Nah-, Intermediär- und Fernvisus;

Augenmuskelgleichgewicht und Stereopsis;

Farberkennung;

Gesichtsfeld;

Untersuchung des äußeren Auges und seiner Anhangsorgane, Anatomie, brechende Medien

und Funduskopie.

  • (c) Bei allen Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen ist gemäß Absatz 2, Anhang 12 zu Abschnitt C eine Routineuntersuchung des Sehorgans durchzuführen, welche mindestens die folgenden Untersuchungen umfassen muss:

Anamnese;

Bestimmung des unkorrigierten und wenn erforderlich des bestkorrigierten Nah-, Intermediär- und Fernvisus;

Untersuchung des äußeren Auges und seiner Anhangsorgane, Anatomie, brechende Medien

und Funduskopie;

weitergehende fachophthalmologische Untersuchungen, wenn indiziert (siehe Absatz 4, An-

hang 12 zu Abschnitt C.


JAR-FCL 3.340 Sehvermögen Kl. 2

  • (a) Fernvisus.

Der Fernvisus muss für jedes Auge mit oder ohne Korrektur mindestens 0,5 (intern. 0.33) und bei beidäugigem Sehen mindestens 1,0 betragen (siehe JAR-FCL 3.340 (f)). Grenzwerte für die unkorrigierte Sehschärfe sind nicht festgelegt.

  • (b) Refraktionsfehler.

Fehlsichtigkeit ist definiert als die Abweichung in Dioptrien von der Normalsichtigkeit. Der Beurteilung ist der am stärksten ametrope Meridian zugrundezulegen. Die Refraktion muss gemäß Absatz 1, Anhang 13 zu Abschnitt C mit Standardmethoden bestimmt werden. Bewerber mit Fehlsichtigkeiten sind unter folgenden Voraussetzungen als tauglich einzustufen:

JAR-FCL 3 (deutsch) Abschnitt C

(1) Refraktionsfehler

(I) Bei der Erstuntersuchung darf die Fehlsichtigkeit +/- 5 Dioptrien nicht überschreiten (siehe Absatz 2 (c), Anhang 13 zu Abschnitt C;

(II) Bei Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen kann die flugmedizinische Tauglichkeit eines Bewerbers, der nach Auffassung der zuständigen Stelleausreichende fliegerische Erfahrung aufweist, mit Fehlsichtigkeiten im hyperopen Bereich bis + 5 Dioptrien und im myopen Bereich bis - 8 Dioptrien von der zuständigen Stelle geprüft werden (siehe Absatz 2 (c), Anhang 13 zu Abschnitt C).

(2) Astigmatismus

(I) Bei der Erstuntersuchung darf die astigmatische Komponente einer Fehlsichtigkeit 3 Dioptrien nicht überschreiten;

(II) Bei Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen kann die flugmedizinische Tauglichkeit eines Bewerbers, der nach Auffassung der zuständigen Stelle ausreichende fliegerische Erfahrung aufweist, mit einer astigmatischen Komponente der Fehlsichtigkeit von mehr als 3 Dioptrien von der zuständigen Stelle geprüft werden.

(3) Ein Keratokonus macht untauglich (Anmerkung: gilt seit 2013 nicht mehr absolut) Bei der Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung kann bei Bewerbern, die die Anforderungen an das Sehvermögen vollständig erfüllen, die flug- medizinische Tauglichkeit durch die zuständige Stelle geprüft werden (siehe Absatz 3, Anhang 13 zu Abschnitt C).

(4) Bei Bewerbern mit Amblyopie muss die Sehschärfe des amblyopen Auges mindestens 0,32betragen. Die flugmedizinische Tauglichkeit eines Bewerbers kann durch die zuständige Stelle geprüft werden, wenn die Sehschärfe des nicht amblyopen Auges mindestens 1,0 beträgt und keinerlei sonstige normabweichende Befunde (einschließlich Refraktionsfehler) dieses Auges bestehen.

(5) Anisometropie

(I) Bei der Erstuntersuchung darf der Unterschied der Fehlsichtigkeiten beider Augen

(Anisometropie) 3 Dioptrien nicht überschreiten;

(II) Bei Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen kann die flugmedizinische Tauglichkeit eines Bewerbers, der nach Auffassung der zuständigen Stelle ausreichende fliegerische Erfahrung aufweist, mit Unterschieden der Fehlsichtigkeiten beider Augen (Anisometropie) über 3 Dioptrien von der zuständigen Stelle geprüft werden. Überschreiten die Unterschiede der Fehlsichtigkeiten beider Augen (Anisometropie) 3 Dioptrien, so müssen Kontaktlinsen zur Korrektur getragen werden.

(6) Entwicklung und Verlauf von Alterssichtigkeit muss bei jeder Verlängerungsuntersuchung kontrolliert werden.

(7) Bewerber müssen ggf. mit der erforderlichen Korrektur, die Tafeln nach Nieden (oder Äquivalent) N1 in 30 bis 50 cm und N9 in 100 cm lesen können (siehe JAR-FCL 3.340 (f)).

  • (c) Bewerber mit signifikanter Beeinträchtigung der Stereopsis müssen als untauglich eingestuft werden (siehe Absatz 4, Anhang 13 zu Abschnitt C).
  • (d) Bewerber die Doppelbilder wahrnehmen, müssen alsuntauglich eingestuft werden.
  • (e) Bewerber mit beeinträchtigtem Gesichtsfeld müssen als untauglich eingestuft werden (siehe Absatz 4, Anhang 13 zu Abschnitt C).
  • (f)

(1) Wird eine Sehanforderung nur mit Sehhilfe erfüllt, müssen Brille oder Kontaktlinsen eine bestmögliche Korrektur darstellen und für fliegerische Zwecke geeignet sein.

JAR-FCL 3 (deutsch) Abschnitt C

(2) Korrekturen des Sehvermögens für fliegerische Zwecke müssen die Erfüllung aller Sehanforderungen in allen Distanzen sicherstellen. Die Erfüllung der Sehanforderungen müssen mit einer einzigen Brillemöglich sein.

(3) Eine gleichartige Ersatzbrille muss bei der Ausübung der mit der (den) betreffenden Lizenz(en) verbundenen Rechte jederzeit griffbar sein.

  • (g) Augenoperationen

(1) Refraktiv-chirurgische Eingriffe machen untauglich. Die flugmedizinische Tauglichkeit kann durch die zuständige Stelle geprüft werden (siehe Absatz 6, Anhang 13 zu Abschnitt C).

(2) Kataraktoperationen, Operationen der Retina und Operationen zur Behandlung eines Glaukoms machen untauglich. Bei Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen kann die flugmedizinische Tauglichkeit durch die zuständige Stelle geprüft werden (siehe Absatz 7, Anhang 13 zu Abschnitt C).


JAR-FCL 3.345 Farberkennung

  • (a) Normale Farberkennung ist definiert als Fähigkeit, eine Prüfung anhand von pseudoisochromatischen Tafeln nach Ishihara oder am Anomaloskop nach Nagel als normaler Trichromat zu bestehen (siehe Absatz 1, Anhang 14 zu Abschnitt C).
  • (b) Bewerber müssen über eine normale Farberkennung verfügen oder farbensicher sein. Bewerber, die bei der Untersuchung an den pseudoisochromatischen Tafeln nach Ishihara Fehler machen, können als farbensicher eingestuft werden, wenn sie eine umfassende Untersuchung mit anerkannten Methoden (Anomaloskop oder Signallaternen) gemäß Absatz 2, Anhang 14 zu Abschnitt C erfolgreich bestehen.
  • (c) Bewerber, die die anerkannten Farberkennungsprüfungen nicht bestehen, müssen als nicht farbensicher und als untauglich eingestuft werden.
  • (d) Die flugmedizinische Tauglichkeit eines nicht farbensicheren Bewerbers kann durch die zuständige Stelle geprüft werden. Im Falle der Tauglichkeit muss jedoch eine Einschränkung nur für Flüge innerhalb der Fluginformationsgebiete der JAA-Mitgliedsstaaten nach Sichtflugregeln und bei Tag ausgesprochen werden.


Auch hier bitten wir Sie dies bei der Terminvereinbarung uns mitzuteilen, damit wir bei Ihrem Besuch die kompletten Untersuchungen durchführen können.